Beratung nach ASiG

Ein Arzt misst den Blutdruck eines Patienten

Die Beratung nach § 3 ASiG umfasst insbesondere die Unterstützung des Arbeitgebers und der für den Gesundheitsschutz verantwortlichen Personen bei:

    • Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen
    • der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen
    • der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln
    • arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen, ergonomischen und arbeitshygienischen Fragen (z. B. Arbeitsrhythmus, Arbeitszeit, Pausenregelung)
    • der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung
    • der Organisation der „Ersten Hilfe“ im Betrieb einschließlich des Umgangs mit psychisch traumatisierten Personen
    • Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung von Beschäftigten mit gesundheitlichen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit einschließlich Leistungsgewandelter in den Arbeitsprozess
    • der Beurteilung der Arbeitsbedingungen
    • frühzeitiger Einbindung und arbeitsmedizinischer Beratung bei der Planung betrieblicher Veränderungen