Die Beratung nach § 3 ASiG umfasst insbesondere die Unterstützung des Arbeitgebers und der für den Gesundheitsschutz verantwortlichen Personen bei:
- Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen
- der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen
- der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln
- arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen, ergonomischen und arbeitshygienischen Fragen (z. B. Arbeitsrhythmus, Arbeitszeit, Pausenregelung)
- der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung
- der Organisation der „Ersten Hilfe“ im Betrieb einschließlich des Umgangs mit psychisch traumatisierten Personen
- Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung von Beschäftigten mit gesundheitlichen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit einschließlich Leistungsgewandelter in den Arbeitsprozess
- der Beurteilung der Arbeitsbedingungen
- frühzeitiger Einbindung und arbeitsmedizinischer Beratung bei der Planung betrieblicher Veränderungen