§ 1 Geltungsbereich/ Allgemeines
1.1 ArbMedplus GmbH (nachfolgend „ArbMedplus“) unterstützt Arbeitgeber (nachfolgend
„Auftraggeber“) als Service-Anbieter im Bereich Arbeitsmedizin.
1.2 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen
und zukünftigen vertraglichen Beziehungen zwischen ArbMedplus und den Auftraggeber in
der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Entgegenstehende Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung. Die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der ArbMedplus gelten auch dann, wenn diese in Kenntnis
entgegenstehende oder abweichender AGB des Auftraggebers ihre Leistung vorbehaltlos
erbringt.
1.3 Auftraggeber im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind ausschließlich Unternehmer.
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige
Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
§ 2 Vertragsschluss/ Durchführung der Leistung
2.1 Angaben von ArbMedplus auf Internet-Web-Seiten, Prospekten, Anzeigen u.ä. stellen
keine rechtlich bindenden Angebote, sondern lediglich eine Aufforderung zu Ihrer Bestellung
dar.
2.2 Zusagen, Nebenabreden und sonstige Erklärungen der Mitarbeiter von ArbMedplus sind
nur dann bindend, wenn sie von ArbMedplus ausdrücklich in Textform oder schriftlich
bestätigt werden.
2.3 Der Vertrag zwischen ArbMedplus und dem Auftraggeber kommt entweder durch die
von ArbMedplus in Schriftform oder in Textform an den Auftraggeber zugesandte
Auftragsbestätigung oder durch Unterschrift des Vertrages durch die Vertragsparteien
zustande.
2.4 Mit der Unterschrift des Vertrages/der Beauftragung von ArbMedplus erklärt der
Auftraggeber, die Leistungen von ArbMedplus rechtsverbindlich und kostenpflichtig in
Anspruch nehmen zu wollen.
2.5 Der Umfang der Leistung von ArbMedplus wird bei Vertragsabschluss/der Erteilung des
Auftrages schriftlich festgelegt. Ergeben sich bei der ordnungsgemäßen Leistungserbringung
durch ArbMedplus Änderungen oder Erweiterungen des festgelegten Leistungsumfangs, sind
diese vorab zusätzlich und schriftlich zu vereinbaren. Beide Parteien haben in diesem Fall das
Recht, vom Vertrag zurückzutreten, falls ihnen ein Festhalten am Vertrag im Hinblick auf die
Änderungen oder Erweiterungen nicht mehr zugemutet werden kann. Der Auftraggeber hat
jedoch gemäß § 649 BGB die vereinbarte Vergütung oder mangels Vereinbarung eine
angemessene Vergütung zu bezahlen.
2.6 Zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung setzt ArbMedplus Fachpersonal ein,
welches über die zur Leistungserbringung erforderliche Qualifikation verfügt und sich
regelmäßig weiterbildet.
2.7 Die Art der Leistungserbringung bestimmt ArbMedplus nach eigenem Ermessen unter
Beachtung der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Vorschriften und den
anerkannten Regeln der Technik.
2.8 Zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistung kann sich ArbMedplus externer
Dienstleister bedienen. Einer Zustimmung des Auftraggebers bedarf es nicht.
§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
3.1 Der Auftraggeber hat ArbMedplus sämtliche für die Ausführung des Auftrags
erforderlichen Unterlagen, Tatsachen, Auskünfte, etwaig erforderliche Genehmigungen,
Erklärungen und Freigaben vollständig, rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
3.2 Der Auftraggeber hat alle für die Ausführung des Auftrags erforderlichen
Vorbereitungstätigkeiten in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung
durchzuzuführen. ArbMedplus ist stets unaufgefordert auf Vorgänge und Umstände, die zur
Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können, hinzuweisen.
3.3 Erbringt ArbMedplus die vertraglich vereinbarte Leistung außerhalb ihres
Betriebsgeländes, so obliegen dem Auftraggeber alle zur Erfüllung von
Verkehrssicherungspflichten notwendigen Maßnahmen, soweit sich nicht aus der Natur der
Sache etwas anderes ergibt. Ergreift der Auftraggeber die zur Erfüllung von
Verkehrssicherungspflichten notwendigen Maßnahmen nicht, ist ArbMedplus berechtigt die
Durchführung der Leistung zu verweigern, solange die notwendigen Maßnahmen nicht
getroffen sind.
3.4 Soweit dies für die Art der Leistungserbringung erforderlich ist, ermöglicht der
Auftraggeber unentgeltlich die Nutzung von Räumlichkeiten, die über eine angemessene und
notwendige Lage und Ausstattung verfügen. Er trägt die mit der Durchführung dieser
Mitwirkungspflichten verbundenen Kosten.
3.5 Der Auftraggeber weist seine Mitarbeiter zur erforderlichen Mitwirkung an. Er hat seine
Mitarbeiter über die Tätigkeit von ArbMedplus angemessen zu unterrichten.
§ 4 Termine und Fristen
4.1 Sind feste Termine und / oder Fristen vereinbart, setzt die Einhaltung der Termine und /
oder Fristen die rechtzeitige Erfüllung der dem Auftraggeber nach § 3 obliegenden
Mitwirkungspflichten voraus.
4.2 Ist ArbMedplus durch unvorhersehbare oder durch von ihr nicht verschuldete Umstände
(z.B. behördliche Maßnahmen, Betriebsstörungen u.ä.) oder infolge höherer Gewalt (z.B.
Naturkatastrophen, Krieg u.ä.) zur rechtzeitigen Leistungserbringung außerstande, so ist
ArbMedplus berechtigt, die Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Über
die Nichtverfügbarkeit der Leistung bzw. die Verzögerung der Leistungserbringung infolge der
zuvor genannten Ereignisse / Umstände hat ArbMedplus den Auftraggeber unverzüglich zu
informieren. Schadensersatzansprüche gegenüber ArbMedplus sind in vorgenannten Fällen
ausgeschlossen.
§ 5 Zahlungsbedingungen und Rechnungen
5.1 Sämtliche vertraglich vereinbarten Entgelte verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen
Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe, soweit die Umsatzsteuer anfällt. Die
Umsatzsteuer ist in der Rechnung gesondert auszuweisen.
5.2 Wenn nicht anders vereinbart, ist der Rechnungsbetrag bargeldlos innerhalb von 14
Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug auf das in der Rechnung ausgewiesene Konto
der ArbMedplus vorzunehmen.
§ 6 Datenschutz und Geheimhaltung
6.1 Ein Einsichtsrecht des Auftraggebers in die personenbezogene Dokumentation der
Leistungserbringer von ArbMedplus, die der gesetzlichen Schweigepflicht und dem
Datenschutz unterliegen besteht nur dann, wenn die betroffene Person den
Leistungserbringen von ArbMedplus schriftlich von der Schweigepflicht entbunden hat.
Hiervon ausgenommen sind persönliche Aufzeichnungen des Leistungserbringers von
ArbMedplus. Diese Aufzeichnung sind stets von einer Einsichtnahme ausgeschlossen.
6.2 ArbMedplus verpflichtet sich Informationen und Unterlagen, insbesondere über
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers (nachfolgend „Vertrauliche
Informationen“) Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung besteht auch nach
Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. ArbMedplus verpflichtet sich derartige
Informationen und Unterlagen aus-schließlich zur Erbringung der vertraglichen Leistung zu
verwenden.
6.3 Keine Vertrauliche Informationen im Sinne von Ziffer 6.2 sind solche Informationen
- 6.3.1 die der Öffentlichkeit vor der Mitteilung oder Übergabe durch den
Auftraggeber bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren
Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden; - 6.3.2 die ArbMedplus bereits vor der Offenlegung durch den Auftraggeber und ohne
Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren; - 6.3.3 die von ArbMedplus ohne Nutzung oder Bezugnahme auf Vertrauliche
Informationen von dem Auftraggeber selber gewonnen wurden; oder - 6.3.4 die ArbMedplus von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine
Geheimhaltungspflicht übergeben oder zugänglich gemacht werden. - 6.4 Eine Weitergabe von nicht personenbezogenen Daten an Dritte erfolgt nur für
Inkassozwecke. Von ArbMedplus mit der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung
beauftragte Dienstleister, das Personal von ArbMedplus sowie vorübergehende Vertretungen
sind von ArbMedplus gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auf Vertraulichkeit zu
verpflichten.
6.5 Im Rahmen der ärztlichen Tätigkeit ist ArbMedplus zur Dokumentation der Leistung
verpflichtet. Diese Daten können bei Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem
Auftraggeber und ArbMedplus einem vom Auftraggeber benannten Dritten herausgegeben werden,
soweit der benannte Dritte der gesetzlichen Schweigepflicht unterliegt (z.B. überbetrieblicher Dients,
übernehmender Betriebsarzt), er sich vertraglich im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen zur Aufbewahrung verpflichtet und soweit er zusichert, dass er
Einblick in die Daten der betroffenen Personen nur dann nehmen wird, sofern dieser hierzu
ausdrücklich eingewilligt haben (sog. „Zwei-Schrank-Modell“). Bennent der Auftraggeber
keinen solchen Dritten, verbleiben die Daten für die Dauer der gesetzlichen
Aufbewahrungsfrist bei ArbMedplus und werden nach dessen Ablauf entsprechend den
gesetzlichen Vorgaben gelöscht bzw. vernichtet. Im Übrigen richtet sich die Weitergabe von
Ergebnissen ärztlicher Untersuchungen nach den jeweils geltenden gesetzlichen
Bestimmungen.
§ 7 Haftung
7.1 Ansprüche des Auftraggebers auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Hiervon
ausgenommen sind Schadenersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung von ArbMedplus oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche
Vertragspflichten sind in der Regel solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des
Vertrages notwendig ist.
7.2 Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet ArbMedplus nur auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser leicht fahrlässig verursacht wurde,
es sei denn, es handelt sich um Schadenersatzansprüche des Auftraggebers aus einer
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
7.3 Die Einschränkungen der Ziffer 7.1 und 7.2 gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen,
Organen, Angestellte und sonstigen Verrichtungsgehilfen von ArbMedplus, wenn Ansprüche
unmittelbar gegen diese geltend gemacht werden.
7.4 Der Auftraggeber hat etwaige Schäden, für die ArbMedplus haften soll, unverzüglich der
in Textform anzuzeigen.
§ 8 Laufzeit und Kündigung
8.1 Die Laufzeit des Vertrages ergibt sich aus dem zwischen den Auftraggeber und
ArbMedplus jeweils getroffenen Vereinbarung. Kündigungsfristen sind ebenfalls
einzelvertraglich zu vereinbaren.
8.2 Jede Erklärung in Zusammenhang mit einer Kündigung und jede sonstige Erklärung mit
welcher der Leistungsaustausch beendet wird oder mit welcher die Beendigung vorbereitet
wird, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 9 Änderung der Vertragsbestimmungen
9.1 ArbMedplus ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Ausnahme der
wesentlichen Vertragspflichten – soweit in diesen AGB geregelt – mit Wirkung für die Zukunft
zu ändern.
9.2 Im Falle der Änderung oder Ergänzung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden
diese dem Auftraggeber schriftlich oder per E-Mail mindestens vier (4) Wochen vor deren
Inkrafttreten unter Hinweis, dass die Änderungen bei Ausbleiben eines Widerspruchs
wirksam werden, mitgeteilt. Der Auftraggeber kann einer solchen Änderung oder Ergänzung
binnen einer Frist von vier (4) Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung in Textform
widersprechen.
§ 10 Schlussbestimmungen
10.1 Anwendbar ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-
Kaufrechts und der Normen, die auf andere Rechtsordnungen verweisen, ist ausgeschlossen.
10.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit
gemäß diesen AGB geschlossenen Verträgen ist der Sitz von ArbMedplus. ArbMedplus ist
berechtigt auch an anderen gesetzlich zulässigen Gerichtsständen zu klagen. Im Übrigen
richtet sich die Zuständigkeit der Gerichte nach den gesetzlichen Bestimmungen.
10.3 Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen
übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die
gesetzlichen Vorschriften. Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte
darstellen würde, wird der Vertrag jedoch im Ganzen unwirksam.
Stand: Mai 2024