Belehrungen nach Infektionsschutzgesetz IfSG § 43

Ein Arzt misst den Blutdruck eines Patienten

Jeder, der gewerbemäßig offene Lebensmittel behandelt, herstellt oder in Verkehr bringt, muss eine Belehrung nach Infektionsschutzgesetz § 43 vorweisen können. Die Erstbelehrung erfolgt vor der Aufnahme der Tätigkeit und es wird eine Bescheinigung ausgestellt.
Wir bieten Erstbelehrungen sowie Folgebelehrungen bei einem von Gesundheitsamt beauftragten Arzt an.